Unser Beratungskonzept

spezialisiert, persönlich und multiperspektivisch (mit dem Blick über den Tellerrand) 

Die tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen in Richtung „Zweitehe“, „Patchworkfamilie“ und „Unterhaltsharem“ zum Beispiel stellen Herausforderungen für das Familienrecht dar, denen wir uns mit hohem menschlichem Engagement und gefestigter juristischer Kompetenz stellen wollen. 

Wir beraten und helfen Ihnen vorzusorgen durch Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Wir beraten und vertreten Sie bei Trennung von Partner oder Partnerin, bei Scheidung, Streit um Unterhalt, Umgang und Sorgerecht, Vermögen und Altersvorsorge.
 

In diesem Sinn hoffen wir auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit mit unseren Mandanten.

Ihre Situation

Bei Familienstreit, insbesondere in Trennungssituationen – ob vom Partner oder von den Kindern – fühlen sich viele Menschen verunsichert und im Stich gelassen, haben Existenzängste. Informieren Sie sich frühzeitig juristisch, damit notwendige Weichenstellungen vorgenommen werden und Sie nicht später kostspielige Fehler bereuen. Nur wenn Sie gut beraten sind, können Sie aktiv und sachkundig mitgestalten. 

Wenn es keine Alternative mehr zu Trennung und Scheidung gibt, ist eine frühzeitige Beratung sinnvoll, um vorgezogene Vereinbarung zu schließen und so Unsicherheiten und Aggressionen zu vermeiden.
Auch in der Phase der Hin- und Hergerissenheit zwischen Bleiben und Gehen ist es bereits sinnvoll, sich über juristische sowie finanzielle und sonstige Alternativen und Konsequenzen der möglichen nächsten Schritte zu erkundigen. Ein Ehevertrag bzw. eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann nicht selten ,Wunder wirken’, durch Klärung bestehender und Vermeidung neuer Konflikte. 

Beratungsbedarf im Familienrecht außerhalb der Ehescheidung

Einen ganz wesentlichen Teil unserer Tätigkeit nimmt die außergerichtliche  Beratung und rechtliche Gestaltung im Hinblick auf eine wirtschaftliche Absicherung der Ehepartner und deren Kinder ein, wenn ein Getrenntleben oder eine Scheidung der Ehe unmittelbar bevor steht (sog. Scheidungsvereinbarung) oder wenn eine Ehe erst geschlossen und evtl. eine Familie gegründet werden soll (sog. Ehevertrag).

In beiden Fällen wird die wirtschaftliche Absicherung durch eine sinnvolle Vertragsgestaltung in Unterhaltsfragen, Vermögensausgleich und Altersvorsorge vor allem auch unter der Berücksichtigung steuerrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Aspekte von den Parteien gewünscht. Die Notwendigkeit derartiger Verträge ergibt sich immer dann, zumindest ein Ehepartner oder Verlobter Mitgesellschafter eines Unternehmens ist. Zumeist ist für die Aufnahme als Mitgesellschafter in dem entsprechenden Gesellschaftsvertrag zwingend der Abschluss einer Scheidungsvereinbarung oder eines Ehevertrages vorausgesetzt.

Da bei einer eventuellen Ehescheidung und den durchzuführenden Vermögensausgleich Vermögensanteile aus dem Unternehmen gezogen werden können, könnte dies im schlimmsten Falle zu einer Liquidation – jedenfalls zu einer ernsthaften existentiellen Gefährdung anderer Mitgesellschafter und deren Familien führen. Gerade auch bei kleineren mittelständischen Unternehmen (Familienbetrieben) kann es dadurch schnell zu bedrohlichen Krisen, oft für zwei Generationen, kommen.

Bei der vertraglichen Gestaltung gilt es, das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz abzusichern, sowie dem (geschiedenen) Ehepartner durch alternative Möglichkeiten zu seinen gesetzlich zugesicherten Rechten zu verhelfen und ihm damit auch sein „ Überleben“ zu ermöglichen.

Der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechend, trat zu Beginn des Jahres 2008 ein neues Unterhaltsgesetz in Kraft, das nunmehr bereits bei der tatsächlichen Gestaltung der Ehe, insbesondere in Hinblick auf die Vereinbarkeit von – deutlich früher geforderter -  Erwerbstätigkeit und Versorgung ehegemeinsamer Kinder, einen ganz erheblichen neuen Beratungsbedarf hervorgerufen hat. 

Die Entwicklung der letzten beiden Jahrzehnte hat gezeigt, dass ein vergleichsweise hoher Prozentsatz  alleinverdienender oder hauptsächlich für das Familieneinkommen sorgender Ehemänner und Väter die Erstfamilie verlässt und eine Zweitfamilie gründet. Das hat zur Konsequenz, dass immer mehr (minderjährige) Kinder unterhalten werden müssen, die als „schwächstes Glied“  schon nach unserer Verfassung am schützenswertesten sind und vorrangig (1. wesentliche Gesetzesänderung / früher Gleichrang von Ehefrau und Kindern) vor allen anderen aus dem Einkommenstopf befriedigt werden müssen. Für die geschiedenen Mütter – aber auch für die neuen nichtverheirateten oder verheiraten Lebenspartnerinnen und Mütter – bleibt mithin wenig oder gar nichts übrig. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber entschieden, (2. wesentliche Gesetzesänderung) dass auch die Kinder betreuenden und alleinerziehenden Mütter nunmehr prinzipiell nach der Ehescheidung und nachdem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, wieder erwerbstätig werden und für ihren eigenen Unterhalt sorgen müssen.

Das ist zwar einleuchtend und im Prinzip richtig, lässt sich aber in den meisten Fällen so nicht realisieren, da nicht Armeen von Halbtagsbeschäftigungsmüttern auf dem Arbeitsmarkt unterzubringen sind, es nicht genügend altersentsprechende und auch finanzierbare Betreuungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Ganztagesschulen gibt oder auch, weil viele Mütter in einem zu hohen Alter sind oder eine langjährige Berufspause hinter sich haben, die eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt sehr erschwert, oft unmöglich macht. Es droht also ein sozialer Absturz, dem man mit einer zielgerichteten vertraglichen Gestaltung von Ehe und Familie unter der Klärung von Unterhaltsfragen im Falle der Scheidung präventiv begegnen sollte.