Die Ehescheidung

Das Ehescheidungsverfahren wird vor dem Familiengericht immer in einem Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleichsverfahren geführt. Dies bedeutet, dass diese beiden Verfahren immer, d.h., ohne einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleich zu stellen, gemeinsam von dem Familiengericht geführt, verhandelt und entschieden werden. Ansonsten entscheidet das Familiengericht nur auf gesonderten Antrag in anderen Familiensachen, wie zum Beispiel, in der Frage des Sorge- und /oder Umgangsrechts, des Kindes- und/oder Ehegattenunterhalts, usw.
Dies hat für das Ehescheidungsverfahren zur Konsequenz, dass der Beschluss über die Scheidung der Ehe erst dann ausgesprochen werden kann, wenn das Familiengericht auch über die Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte der Eheleute entscheiden kann.
Verfahrensmäßig gestaltet sich der Ablauf so, dass unmittelbar nach Einreichung eines Ehescheidungsantrags beiden Eheleuten ein Fragebogen zugeschickt wird, in welchem alle Versorgungsträger angegeben werden müssen. 
Bitte informieren Sie sich hier auf unserer Homepage genauer über den „Versorgungsausgleich“ und über dessen Gestaltungsmöglichkeiten auch unter der Rubrik „Ehe – und Scheidungsfolgenvereinbarungen“

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PDF zu "Trennung“ und "Scheidung"