Unsere Vorgehensweise bei Umgangsrecht/Besuchsrecht nach dem Elternkonsensmodell Karlsruher Weg

Wenn um Kind bzw. Kinder gestritten wird, besteht eine selbst für das Familienrecht einzigartige emotionale Belastung.
Die Trennung vom Partner bedeutet oft zumindest für einen Elternteil auch, Kind oder Kinder seltener oder vorübergehend auch gar nicht mehr zu sehen. Sein Kind möchte niemand verlieren. Oft sind diese Ängste groß. Oft ist das Vertrauen in die Erziehungskompetenzen des anderen Elternteils aber kaum oder gar nicht mehr gegeben.

Seit einigen Jahren werden die gelebten Familienmodelle immer vielfältiger und bunter, Erziehungsaufgaben und Erwerbstätigkeit durch Mutter und Vater anders verteilt. Zum immer noch klassischen Betreuungsmodell schwerpunktmäßig durch die Mutter sind Wechselmodell und Nestmodell getreten, dies mit allen Misch- und Zwischenformen.

Umgangsberechtigt und -verpflichtet ist nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, auch Geschwister und Großeltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, ehemalige Lebensgefährten und Lebenspartner können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben und dies auch gerichtlich durchsetzen.

Zentral wichtig und das Beste für die Kinder (aber nicht nur für sie) ist, wenn Eltern sich gemeinsam über das weitere Betreuungsmodell für ihre Kinder einigen können und diesen damit der Kontakt zu beiden Elternteilen erhalten bleibt. Was schon in einer intakten Beziehung nicht immer möglich ist, gelingt erst recht nicht ohne weiteres in Trennungssituationen. Es gibt aber mittlerweile gute Hilfsangebote von Jugendamt und Beratungsstellen. Häufig erkennt der andere Elternteil den Ernst der Lage aber erst, wenn er oder sie vom Anwalt angeschrieben wird oder sogar bereits ein familiengerichtlicher Antrag auf Regelung des Umgangs oder Übertragung des Sorgerechts eingereicht wurde.
Gerade in Umgangssachen drängt die Zeit, da eine erste Entfremdung zwischen Kind und Elternteil bei kleinen Kindern recht schnell eintreten kann. Ergreifen Sie die Initiative und werden aktiv. Das Familiengericht ist zwar eine Instanz mit Autorität, es gibt aber keinerlei Grund für Berührungsängste, da über Anwälte und Richter mit großer Fachkunde und dem Bemühen, eine Einigung zwischen den Eltern zu erreichen, vorgegangen wird, ganz ohne Robe und so, dass entscheidend der Blick auf das Kind und seine Interessen und Bedürfnisse ist.

Gerade in strittigen Auseinandersetzungen werden Anwälte häufig beauftragt, eine Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung durchzusetzen, weil die gemeinsamen Kinder vom andern Elternteil ausgehorcht und instrumentalisiert werden, den anderen Elternteil selbst nicht mehr sehen wollen, nach Besuchen Verhaltensauffälligkeiten wie verstärkte Aggressionen oder extreme Zurückgezogenheit und Traurigkeit aufweisen, in überwundene Entwicklungsstufen zurückfallen oder einnässen.
In den USA schon lange, bei uns seit einigen Jahren hat sich dazu die Erkenntnis durchgesetzt, dass gerichtliche Entscheidungen ,von oben’, die zudem stark auf das Geschehene Bezug nehmen, nicht geeignet sind, um eine dauerhafte zukunftsorientierte Entlastung zu schaffen.
Die hieraus gezogenen Erkenntnisse und entwickelten Elternkonsensmodelle, bekannt ist etwa das ,Cochemer Modell’ - hier in Karlsruhe wurde darauf aufbauend der ,Karlsruher Weg’ weiterentwickelt -, bieten eine große Chance: Dabei wird Wert auf eine sinnvolle Verzahnung zwischen den unterschiedlichen am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Professionen (Richter, Rechtsanwälte, das Jugendamt, Verfahrensbeistände und psychologische Sachverständigengutachter) gelegt. Das führt dazu, dass für die Eltern Zeit und Raum geschaffen wird, unter entspannteren und von Fachleuten begleiteten Bedingungen doch noch eine gemeinsame Lösung zu finden.

Leitgedanke ist, dass Sorge- und Umgangsentscheidungen die höchste Relevanz für die Kinder und nicht für die Erwachsenen und ihre Bedürfnisse haben. Auch bei bestem Willen droht dies oft aus dem Blick zu geraten. Was dem vielzitierten Kindeswohl am besten dient, kann heiß umstritten sein.

Die Rolle der Rechtsanwälte im Rahmen des Karlsruher Wegs ist eine umfassende: Neben juristischem Können sollten sie sich in Netzwerke einbinden und den Mandanten genaue Kenntnis des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens sowie alternativer Beratungsmöglichkeiten vermitteln, Eskalationen vermeiden helfen und auch zumindest so viel Erfahrung, Fachkunde und Interesse auch an Sorge- und Umgangsfällen haben, dass sie die Arbeit der anderen manchmal beteiligten Berufsgruppen wie etwa Kinderpsychologen oder Verfahrensbeiständen (kritisch) nachvollziehen und mit den Mandanten besprechen können.

Je zerstrittener die Eltern desto mehr Professionelle werden am Verfahren beteiligt sein:
Es sind manchmal der Richter, zwei Rechtsanwälte oder auch mehr (wenn noch Großeltern oder leiblicher und sozialer Vater mit Anwalt neben der Kindesmutter beteiligt sind), ein Vertreter des Jugendamtes, ein Verfahrensbeistand, vielleicht auch zusätzlich ein Umgangspfleger beteiligt, weiterhin nicht selten ein (kinder-)psychologischer Sachverständiger. Das kann schon einmal zur Überforderung der Beteiligten führen: Es kommt also darauf an, sich auch mit Hilfe einer guten anwaltlichen Beratung in diesem Beziehungsgeflecht interessengerecht zu platzieren, den Blick darauf zu richten, was die Kinder brauchen und dabei sicher zu sein, nicht durch eine sich entwickelnde Eigendynamik vom Teilnehmer zum Beobachter zu werden bzw. aus der eigenen Elternposition gedrängt zu werden.

In Karlsruhe besteht sowohl bei den Richtern (u. a. durch spezielle Fort- und Weiterbildungen) als auch beim Sozialen Dienst/Jugendamt eine vergleichsweise ganz besonders hohe Kompetenz, auch vor Gericht noch eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Wenn es gar nicht anders geht, wird eine richterliche Entscheidung getroffen, um manchmal vorkommende Verschleppungen durch einen Elternteil zu verhindern, um das Arbeiten der Zeit für den betreuenden Elternteil zu vermeiden und beide Elternteile für das Kind zu erhalten.

Arbeiten nach den Grundsätzen des Karlsruher Wegs bedeutet konkret, dass wir als Rechtsanwältinnen unsere Mandanten beratend unterstützen und ihnen in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht zur Seite stehen, dass bewusst nur die notwendigsten Daten und Fakten in die Anträge und Stellungnahmen ans Gericht aufgenommen werden, um Schuldzuweisungen, Missverständnisse und Eskalation zu vermeiden. Ihnen entstehen hierdurch vor Gericht keine Nachteile, ganz im Gegenteil. Sie erhalten vor Gericht ausreichend Gelegenheit, alles aus Ihrer Sicht Wesentliche vorzutragen.

Nach einer Wartezeit von höchstens drei Wochen findet ein Termin vor dem Familiengericht statt. Wenn auch mit ruhiger und sachkundiger Unterstützung des Richters keine Einigung gelingt, können sich die Elternteile doch häufig einigen, zur Verbesserung der Kommunikation und weiteren Lösungssuche die Psychologische Beratungsstelle der Stadt oder die Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Partnerschaftsberatung aufzusuchen. Die vom Gericht dorthin empfohlenen Eltern werden bei der Terminsvergabe bevorzugt behandelt. Das Gericht hat bereits im ersten Termin einen weiteren Gerichtstermin oder zumindest ein Zeitfenster für die Beratung festgelegt und protokolliert die in der Beratung oder vor Gericht gefundene Elternvereinbarung.
Bricht ein Elternteil die Beratung ab oder verschleppt diese, findet sofort ein neuer Gerichtstermin statt. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Beratungsstelle von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Gericht insoweit entbunden haben, also über Beginn, Ende und Abbruch der Beratung (nicht den Inhalt) berichtet werden darf.
Wird keine Einigung gefunden, entscheidet der Richter entweder direkt mit Beschluss über das Ob und Wie des Umgangs oder ob ein Sachverständigengutachten angeordnet wird und ggf. für die Übergangszeit eine Zwischenlösung angeordnet wird. Der Gerichtsbeschluss kann dann mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.
In völlig verfahrenen Situationen, in denen ein Elternteil keinerlei Bindungstoleranz dem anderen gegenüber aufbringen kann, kann zur Vermeidung von Dauerkonflikten zwischen den Eltern die elterliche Sorge im sogar ausnahmsweise auf einen Elternteil allein übertragen werden.
Ausgestaltung des Umgangsrechts:
Hier spielen die individuellen Verhältnisse eine Rolle. Neben dem Alter des Kindes, der Entfernung der Wohnorte voneinander, der Bindung aneinander, der weiteren Freizeitgestaltung des Kindes, sind dies seine eigenen Wünsche und Vorstellungen, die je nach Alter und Entwicklungsstand Beachtung finden.

Es gibt kein Standardmodell für Art und Umfang des Umgangs.Typische Punkte, die zwischen Anwalt und Mandant abzuklären sind:

Verfahrenskosten
Der Gesetzgeber hat die Gegenstandswerte für die Verfahren sehr niedrig mit einem Festwert bemessen, um den Zugang zu den Gerichten für Jedermann zu ebnen.
Bei schwierigen und heiß umstrittenen Konstellationen kann besonders hoher zeitlicher Einsatz des Anwalts notwendig sein, so dass individuell vereinbarte Honorarvereinbarungen ebenfalls Planungssicherheit geben.
Setzten Sie sich frühzeitig mit uns telefonisch oder per Emailschreiben in Verbindung, um schnell abzuklären, welche notwendigen Schritte sofort eingeleitet werden sollten, um die Weichen für eine gute und schnelle Umgangsregelung zu stellen und welche Überlegungen erst einmal zurückgestellt werden können.

Betreuter Umgang/Umgangspfleger
Zu den Aufgaben des Umgangspflegers gehören entsprechend der notwendigen Anordnung des Gerichts, das Kind zum Umgangstermin beim anderen Elternteil abzuholen bzw. zurückzubringen, evtl. auch den gesamten Umgang zu begleiten.
Begleitete Umgänge werden nicht selten dann angeordnet, wenn ein längerer Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil stattfand oder wenn der Verdacht von Gewalt oder Missbrauch gegeben ist.
Begleiteter Umgang ist meist nur für einen kürzeren Zeitraum angeordnet und häufig in der Praxis tatsächlich hilfreich für einen gelingenden Umgang, die Umgangspfleger in aller Regel sehr qualifiziert und erfahren. Auch wenn dies vom begleiteten Elternteil manchmal so empfunden wird, ist begleiteter Umgang keine Entmündigung, sondern trägt sogar oft dazu bei, bewusstes oder unbewusstes kritisches Verhalten (etwa mangelnde Bindungstoleranz) des Elternteils, bei dem das Kind wohnt, aufzuzeigen und im Verfahren erstmals thematisieren/verbessern zu können.

Verfahrensbeistand, auch Anwalt des Kindes genannt
Das Gericht bestellt für ein minderjähriges Kind in Verfahren, die seine Person betreffen einen Verfahrensbeistand, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, etwa bei einem Antrag auf Entziehung des Sorgerechts bei Kindeswohlgefährdung, beim drohenden Ausschluss oder wesentlicher Beschränkung des Umgangsrechts oder wenn zwei sorgeberechtigte Elternteile verschiedene Ansprüche bezüglich des Kindes geltend machen, sich beispielsweise über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes streiten.

Ein Verfahrensbeistand wird das Kindesinteresse erforschen und im familiengerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen, ihm den Inhalt, Ablauf und die möglichen Auswirkungen des Verfahrens erklären.
Zusätzlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand in geeigneten Fällen die Aufgabe übertragen, Gespräche mit beiden Eltern und ggf. weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und eine einvernehmliche Regelung zu fördern. Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind zum Anhörungstermin bei Gericht und nimmt im Verfahren entweder schon durch schriftlichen Bericht oder mündlich in der Verhandlung Stellung.